Media­ti­on oder Gericht?

Die Mediation soll grundsätzlich den Weg zum Anwalt und zum Gericht ersparen. Die Parteien sollen mit Unterstützung einer ausgebildeten Mediationsperson ihre Konflikte durch eine einvernehmliche Vereinbarung lösen. Ausnahmsweise kann es dabei sinnvoll sein, dass sich die Parteien zusätzlich juristisch beraten lassen.

Die Mediation kann auch Teil des Gerichtsverfahrens werden. So kann auf Antrag der Parteien, das dem Gerichtsverfahren üblicherweise zwingend vorangehende Schlichtungsverfahren durch eine Mediation ersetzt werden, um gemeinsam eine gütliche Einigung zu erzielen. Auch während des Gerichtsverfahrens kann das Gericht den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen oder die Parteien können gemeinsam eine Mediation beantragen. Das Gerichtsverfahren ist solange sistiert.

Die Mediation ist von der Schlichtungsbehörde und vom Gericht unabhängig und vertraulich. So dürfen Aussagen der Parteien im Rahmen der Mediation nicht im gerichtlichen Verfahren verwendet werden. Der Mediator ist dem Gericht oder der Schlichtungsbehörde nicht zur Rechenschaft verpflichtet und darf sein Zeugnis verweigern.

Die Mediation hat gegenüber dem Gerichtsverfahren zusammengefasst folgende Vorteile:

  • Effizientes und kostensparendes Verfahren
  • Bedürfnisse der Parteien stehen im Vordergrund
  • Resultat ist eine selbstbestimmte, faire und ausgewogene Lösung, in der es weder Verlierer noch Gewinner gibt
  • Lösung ist eine zukunftsorientierte sachliche Lösung
  • Beziehungen zwischen den Parteien bleiben erhalten. Ein zukünftiger friedlicher und respektvoller Umgang der Parteien miteinander bleibt möglich.
  • Nachhaltige Lösung
Zweck
Verfahren
Führung
Kosten
Zeitaufwand
Ablauf
Ziel
Verantwortung
Schuld
Abschluss

Mediation: Zweck der Mediation ist die Befriedigung der Bedürfnisse und Interessen der Parteien.

Rechtsweg: Zweck des Gerichtsverfahrens ist die rechtliche Durchsetzung der eingeklagten Ansprüche.

Mediation: Die Mediation lässt Raum, um über Rechtliches und Menschliches zu verhandeln. Sie bezieht :

  • die rechtlichen Aspekte
  • die persönlichen Bedürfnisse der Parteien
  • die finanziellen Möglichkeiten der Parteien
  • das Gerechtigkeitsempfinden der Parteien
  • frühere Vereinbarungen untereinander
  • die realistische Umsetzung der Lösung in der Zukunft etc.

mit ein. Kreative Lösungen sind möglich.

Rechtsweg: Es wird nur über die von den Parteien zu Beginn des Gerichtsverfahrens formulierten Rechtsbegehren verhandelt und durch den Richter entschieden. Nur das für das Urteil rechtlich Relevante wird ermittelt (eingeschränkte Betrachtungsweise) und muss durch die Parteien bewiesen werden. Recht bekommt nur, wer auch die Beweise vorlegen kann.
Der Richter entscheidet allein, ob die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mediation: Die Parteien verhandeln selbstbestimmt mit Unterstützung des Mediators miteinander. Sie entscheiden selbst, was ihnen für die Lösung wichtig ist.
Sie verfügen über das gesamte Wissen, was in der Vergangenheit geschehen ist.

Rechtsweg: Die Parteien kommunizieren mit oder über den Rechtsvertreter.
Die Rechtsanwälte tragen in Vertretung der Parteien dem Gericht vor, was ihnen diese selektiv erzählt haben.
Die Auswahl der Parteiinformationen, was wichtig und relevant ist, übernimmt der Rechtsvertreter.

Mediation: Kostensparend. Üblicherweise werden die Kosten von den Parteien gleichmässig getragen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt oft die Kosten der Mediation.

Rechtsweg: Der Kostenaufwand ist unvorhersehbar und grundsätzlich hoch. Dem Verlierer werden die gesamten Gerichts- und Anwaltskosten auferlegt. Das Risiko ist somit noch grösser.

Mediation: Der Zeitaufwand wird wesentlich durch die Parteien und die Komplexität des Konflikts bestimmt. Eine Mediation wird in zwei bis fünf Sitzungen durchgeführt, eine Sitzung dauert in der Regel ca. zwei Stunden.

Rechtsweg: Der Zeitaufwand wird durch das Gerichtsverfahren bestimmt. Die Mühlen des Gerichts mahlen langsam, da sich das Verfahren nach der Prozessordnung richtet und die Gerichte mehrere Prozesse am Laufen haben. Eine Beschleunigung durch die Parteien ist grundsätzlich nicht möglich.

Mediation: Das Verfahren ist freiwillig.
Es kann jederzeit von den Parteien ohne Rechtsverlust beendet werden. Eine spätere Wiederaufnahme des Gesprächs, einer neuen Mediation oder auch eines Gerichtsverfahrens ist möglich.

Rechtsweg: Das Einleiten des Verfahrens ist nur für den Kläger, nicht aber für den Beklagten freiwillig.
Ist eine Klage eingereicht, kann sie nicht ohne Rechtsfolgen zurückgezogen werden. Der Rückzug gilt von Gesetzes wegen als Niederlage. Man spricht von einer «res iudicata» (abgeurteilte Sache).
Derselbe Sachverhalt kann von den Parteien nicht nochmals zur Beurteilung durch das Gericht vorgelegt werden.

Mediation: Die Mediation beendet den Konflikt mit einer gütlichen Einigung der Parteien in einer verbindlichen Vereinbarung, in der die Bedürfnisse und Interessen der Beteiligten für die Zukunft berücksichtigt sind.

Rechtsweg: Das Gerichtsverfahren beendet den Konflikt, der in der Vergangenheit entstanden ist, mit einem Gerichtsurteil, das es von den Parteien zu akzeptieren gilt.

Mediation: Die Konfliktlösung ist durch die Parteien selbstbestimmt.

Rechtsweg: Die Konfliktlösung ist durch den Richter zu verantworten. Der Einfluss der Parteien auf den Entscheid ist beschränkt.

Mediation: Die Mediation löst den Streit ohne Schuldzuweisung für die Zukunft.

Rechtsweg: Das Gerichtsverfahren löst die Streitpunkte aus der Vergangenheit, ist also Geschichtsbewältigung, Schuldzuweisung.

Mediation: Die Parteien können am Ende des Verfahrens in Frieden und in Respekt miteinander umgehen beziehungsweise sich trennen.
Die Mediation ist ein faires Verfahren, das eine den eigenen Bedürfnissen angepasste, ausgewogene Lösung bringt.

Rechtsweg: Der Streit zwischen den Parteien geht unter Umständen weiter.
Wer kann schon eine Niederlage akzeptieren?